"I set up other companies in the past in different European countries and I'am impressed by the easy and straightforward process of the foundation here in Appenzell..."
European Company
Warum sind die Steuern in der Schweiz eigentlich so tief?
Wie lange dauert eine Firmengründung?
Nach Abschluss der Besprechungen (Beratung, Rechtsform und Firmenkonstrukt) kann eine Firma in 7 Arbeitstagen gegründet sein.
Welche Rechtsformen gibt es und was sind deren Vor- und Nachteile?
Die häufigsten Formen sind die AG und die GmbH:
Aktiengesellschaft (AG) / Mindestkapital: 100'000.- Fr. (die Hälfte einbezahlt)
Vorteile
Anonymität der Investoren durch Ausgabe von Inhaberaktien
keine Publikationspflicht
begrenzte Haftung
einfache Übertragung der Aktien
einfacher Jahresabschluss nach Gesetz und Statuten (neu auch ohne kostentreibenden Revisionsbericht möglich)
Nachteile
Doppelbesteuerung (Ertrag der Firma & Dividende Aktionär; seit 2009 dank reduziertem Steuersatz allerdings verbessert)
Vorschriften zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) / Mindestkapital: 20'000.- Fr.
Vorteile
Kleines Mindestkapital (voll einzuzahlen)
1 Gründer möglich
begrenzte Haftung, keine Solidarhaftung bei mehreren Gesellschaftern
Übertragung der Anteile einfach und ohne Beurkundung möglich
Geschäftsführung an Dritte delegierbar
Nachteile
Name und Nationalität der Inhaber sowie Anzahl der gehaltenen Anteile werden publiziert
Rechnungslegung wie bei AG (Jahresabschluss meist ohne Revisionsbericht, siehe unter AG)
Vorschriften zur Vertretung der Gesellschaft
Welche Vorschriften bestehen betreffend Nationalität der Gründer?
Die Staatsangehörigkeit des Gründers ist unerheblich. Die Firma kann auch ohne physische Präsenz der Inhaber gegründet werden.
Lediglich für die Besetzung der Organe gibt es Vorschriften:
AG: die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein angestellter Direktor sein. Im Zuge der Personenfreizügigkeit kann diese Vertretungsperson auch ein Bürger der EU/EFTA Staaten sein. In Praxis wird diese Person meist Hauptansprechpartner vor Ort sein, damit die Erfordernisse der Firma einfach und möglichst kostengünstig erfüllt werden können.
GmbH: mindestens 1 zeichnungsberechtigter Geschäftsführer muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Status des Geschäftsführers ist nicht zu vergleichen mit demjenigen in Ländern wie D oder A. Er hat keine überragende Bedeutung. Das Alltagsgeschäft kann durch andere Personen unter gleicher oder anderer Bezeichnung geführt werden.
Ist der Eigentümer im Handelsregister einzutragen?
Nein bei der AG: lediglich Personen mit Organfunktion in der Firma sind im Handelsregister zu veröffentlichen. Dies betrifft alle Mitglieder des Verwaltungsrates, unabhängig ihrer Unterschriftsberechtigung.
Ja bei der GmbH: die Gesellschafter sind mit Namen, Nationalität, Wohnort und Stammanteilen einzutragen.
Ist eine treuhänderische Gründung möglich?
Bei der AG mit Inhaberaktien ist dies möglich. Wir gründen die AG und Sie übernehmen die Firma nach der Eintragung im Handelsregister. Um dem Geldwäschereigesetz zu genügen, muss der Bank gegenüber der wirtschaftlich Berechtigte genannt werden.
Im beschränkten Umfang auch bei der GmbH möglich. Ist jedoch in den Folgejahren umständlicher und damit teurer.
Braucht es für eine Firmengründung einen Anwalt oder Steuerberater?
Nein. Die Organisation der Firmengründung ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden sehr einfach. Lediglich bei komplexen Firmenkonstruktionen empfehlen wir einen Spezialisten für internationales Steuerrecht. Wir kennen die erfahrenen Personen. Hinweis für deutsche Unternehmen: der Beizug des Steuerberaters mit Erfahrung im deutschen Aussensteuergesetz ist sehr zu empfehlen, wenn eine Verlagerung der Firma oder Teilen davon beabsichtigt wird. Eine vorzeitige und rechtssichere Klärung zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStg) lohnt sich, um sicherzustellen, dass für neue Geldbewegungen eine schlüssige Erklärung abgegeben werden kann.
Gibt es das Schweizer Bankgeheimnis noch?
Die aktuellen Budgetprobleme fast aller Länder erhöhen den Druck auf die Schweiz als "Sparschwein" inmitten sehr ausgabefreudiger Staaten. Diese haben entweder Probleme mit den eigenen Bürgern, weil die Steuergerechtigkeit nicht mehr als gerecht empfunden wird oder wollen ihren eigenen Finanzplatz schützen, indem sie Druck auf einen erfolgreichen Konkurrenten ausüben. So einfach ist das.
Das Bankgeheimnis ist seiner absoluten Form gibt es eigentlich schon seit Jahrzehnten nicht mehr. Wir bezeichnen es seit Jahrzehnten als "Bankkundengeheimnis", weil es den verfassungsmässig garantierten Schutz der Privatsphäre aller Bankkunden -Ausländer und Inländer in gleicher Weise- schützt. Auch wenn das Bankkundengeheimnis ein Grund sein kann, Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, ist es doch in der Regel nicht der einzige. Ebenso wichtig sind die Stabilität der Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur und Solidität der Banken, die politische Stabilität des Landes.
Folgende Grenzen des Bankkundengeheimnisses bestehen:
Zivilprozesse (Erbgänge, Scheidungen)
Schuldbetreibung und Zwangsverwertung
Strafprozesse zu Geldwäscherei und anderen kriminellen Handlungen.
Die Schweiz verhandelt aktuell viele neue Doppelbesteuerungsabkommen mit wichtigen Staaten, um die Rechtssicherheit, die nach den Turbulenzen um einzelne Banken mit Fehlverhalten im Ausland teilweise gelitten hat, wiederherzustellen und Auskünfte im Rechtshilfeverfahren umfassend und klar zu regeln.